Wird der Klage stattgegeben, so kann dem  Kläger  auf  Antrag  die  Befugnis
zugesprochen  werden, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten
Verwenders oder Empfehlers auf Kosten des Beklagten  im  Bundesanzeiger,  im
übrigen  auf  eigene  Kosten  bekanntzumachen. Das Gericht kann die Befugnis
zeitlich begrenzen.


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